Zulassung - Wie schützt der Staat die Interessen der Bevölkerung?

Pflanzenschutzmittel dürfen in der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, nachdem sie vom Bund zugelassen wurden. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittel erfolgt in der Schweiz in aufwändigen Verfahren, die den Schutz der Anwender und Konsumenten, der Umwelt und der Nutzpflanzen berücksichtigen.

Gesunde Pflanzen sind Basis für die Produktion sicherer, gesunder und hochwertiger Lebens- und Futtermittel. Ohne menschliches Zutun und ohne Eingriffe gäbe es keine Lebensmittel. Nicht nur nicht in der benötigten Qualität und Menge, sondern gar nicht.

In einer weit entwickelten Gesellschaft hat sich jedoch ein Gleichgewicht entwickelt zwischen wenigen Produzenten und vielen Konsumenten. Dies bedingte eine grosse Effizienzsteigerung. Die dazu benötigten Hilfsmittel waren neuartige Zuchtmethoden, Pflanzenernährung und Pflanzenschutz. Um die Gesellschaft in Gleichgewicht zu halten, erliess das Volk Gesetze über die Zulassung dieser neuen Technologien. Im Folgenden soll in verständlicher Weise die Zulassung der Pflanzenschutzmittel erklärt werden.

Pflanzenschutzmittel dürfen in der Schweiz nur in Verkehr gebracht werden, nachdem sie vom Bund zugelassen wurden. Die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels erfolgt in der Schweiz in aufwändigen Verfahren, die den Schutz der Anwender und Konsumenten, aber auch der Umwelt und der Nutzpflanzen zum Ziel haben.  

Schema Zulassungsverfahren (Quelle: https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/pflanzenschutz/aktionsplan/zulassungsverfahren.html)

Schema Zulassungsverfahren (Quelle: Bund)

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seitezum Bewilligungsverfahren des BLW und in der Verordnung über die Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln.

Die wichtigsten Aspekte des Zulassungsverfahrens

Wirksamkeit und Pflanzenverträglichkeit. Der Kern jeder Pflanzenschutzmittelzulassung bildet die Prüfung der Wirksamkeit und der Pflanzenverträglichkeit einer Substanz. Um diese Eigenschaften beurteilen zu können, müssen umfangreiche Studien amtlicher oder amtlich anerkannter Forschungsinstitutionen vorgelegt werden. Diese werden von Expertinnen und Experten verschiedener Bundesämter nach internationalen Standards bewertet. Nur wenn sämtliche Anforderungen erfüllt sind, wird die Zulassung erteilt.
 
Bewertungskriterien für Wirksamkeit und Pflanzenverträglichkeit
  • Lokale Relevanz des zu bekämpfenden Schaderregers
  • Hinreichende Wirksamkeit
  • Pflanzenverträglichkeit (Phytotoxizität)
  • Geringste wirksame Aufwandmenge
  • Resistenzentwicklung
  • Einfluss auf Folge- und benachbarte Kulturen
  • Qualität des Ernteguts
  • Ökotoxikologische Untersuchungen: Wirkungen auf Nützlinge wie Bienen, Fische, Vögel, etc.
 Pflanzenschutzmittelrückstände. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) beurteilt die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf die Gesundheit des Menschen. Expertinnen und Experten des BLVs prüfen – unterstützt von zahlreichen wissenschaftlichen Studien – die möglichen Schadwirkungen auf die verschiedenen Organsysteme nach kurz- oder langzeitiger Behandlung mit der Testsubstanz.Die wichtigste Zielsetzung dieser Prüfung ist die Abklärung, welche Wirkungen bei welcher Menge zu erwarten sind. Daraus kann auf der Basis eines international gebräuchlichen Verfahrens diejenige Menge abgeleitet werden, bei der beim Menschen mit keiner Gefährdung gerechnet werden muss. Ein gesetzlicher Höchstwert legt die zulässige Menge der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in oder auf Lebensmitteln fest. Der Höchstwert ist so angelegt, dass der vorschriftsmässige Einsatz des Pflanzenschutzmittels für den Menschen kein gesundheitliches Risiko darstellt.
 
Anwenderschutz. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) beurteilt die Gesundheitsrisiken von beruflichen Anwendern bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Bei der Risikobewertung wird die Exposition der eigentlichen Anwender und Anwenderinnen sowie des Betriebspersonals bei Nachfolgearbeiten beurteilt. Diese wird mit Hilfe von anerkannten Rechenmodellen in den behandelten Flächen abgeschätzt. Das SECO formuliert auch die nötigen Schutzmassnahmen, um den Gesundheitsschutz der beruflichen Anwenderinnen und Anwender bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu gewährleisten.
 
Umweltverträglichkeit. Die Umweltverträglichkeit wird durch umwelttoxikologische und umweltchemische Studien untersucht. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist für spezifische Fragestellungen im Umweltbereich zuständig. Die Studien zur Umweltchemie und dem Abbau von Pflanzenschutzmitteln muss Laboruntersuchungen – um Rückstände sowie die Abbaubarkeit in Boden, Wasser und Luft abzuschätzen – beinhalten. Auch das Versickerungsverhalten im Boden wird untersucht. Bei Überschreitung bestimmter Abbauzeiten (langsamer Abbau) oder Unterschreitung festgelegter Normwerte im Boden werden die Pflanzenschutzmittel einer zusätzlichen Abklärung, z.B. in Freilandversuchen, unterzogen. Erst wenn alle notwendigen Daten vorliegen, wird eine Zulassung erteilt.
 
Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen (Nichtzielorganismen). Die Auswirkungen von Pflanzenschutzmitteln auf „Nichtzielorganismen“, d.h. auf Tiere und Pflanzen, die nicht Ziel der Pflanzenschutzmittelanwendung sind, werden von der Ökotoxikologie erfasst. Die Effekte auf diese Lebewesen werden in standardisierten Dosis-Effekt-Studien im Labor und im Freiland untersucht. Folgende Nichtzielorganismen stehen im Focus der Risikobewertung:
  • Vögel und Säuger
  • Nützlinge und Bienen
  • Wasserlebewesen (Fische, Wasserflöhe, Algen, Wasserpflanzen)
  • Bodenlebewesen (Regenwürmer, Bodenmikroorganismen).
W-Nummer. Jedes in der Schweiz registrierte Pflanzenschutzmittel ist mit einer W-Nummer gekennzeichnet. Die W-Nummer steht für ein Markenprodukt, das von den Schweizer Behörden für den Schweizer Markt nach international anerkannten Methoden geprüft und zugelassen worden ist.